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Informationen zum Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St.Gallen
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FAQ / Hilfe eAutoindex

Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und antworten rund um den eAutoindex zusammengestellt und bauen diese Sammlung laufend aus.

Abfrage und Datennutzung

Die Kompetenz zur Erfassung, Aufbereitung, Bereitstellung sowie die Verwendung von Fahrzeughalterdaten liegt gemäss Art. 104 Abs. 5 SVG ausschliesslich bei den Kantonen und dort bei den zuständigen Strassenverkehrsämtern. Die Bekanntgabe dieser Daten darf nur zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden und nicht zur Kommerzialisierung. Ohne entsprechende Bewilligung bzw. Vertriebsrecht ist jede Bearbeitung, Extraktion, Weiterbearbeitung, Verwendung und der Vertrieb solcher Fahrzeughalterdaten durch Dritte unzulässig.

Generell gelten die Vorgaben und Einschränkungen im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten als Bestandteil der Datenschutzbestimmungen und somit als rechtsverbindlich. Jedes Verhalten, das den Vorgaben und Einschränkungen zuwiderläuft, gilt als Verletzung der Datenschutzbestimmungen und kann entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen geahndet werden.

Wie aktuell sind die Daten?
Die Daten werden jede Nacht (Montag-Freitag) aktualisiert.

Welches Gesetz erlaubt die Veröffentlichung der Daten?

1. Datenschutz
Die Online-Abfrage der Halterdaten wurde vom eidgenössischen Datenschutzbeauftragten von kantonalen wie auch von der departementalen Datenschutzbeauftragtenstelle des Kantons St. Gallen überprüft und als rechtlich zulässig befunden. Neben den allgemeinen schweizerischen und kantonalen Datenschutzrichtlinien und den speziellen Vorschriften aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist vorallem darauf zu achten, dass die Daten keiner kommerziellen Verwendung dienen. Solche Fälle werden sofort mit einer Datensperre resp. mit einem Entzug der Abfrageberechtigung geahndet.

2. Rechtliches
Gemäss Art. 104 Abs. 5 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 126 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) kann der Name des Fahrzeughalters veröffentlicht werden. Namen und Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes können jedermann, bekannt gegeben werden (Art. 126 Abs. 1 VZV). Bei der Behandlung des SVG-Revisionsentwurfes im Ständerat im März 2000 wurde eine vorgeschlagene Änderung abgelehnt. Ein bedingungsloses Sperrrecht der Halterdaten wurde vom eidgenössischen Parlament abgelehnt. Der Kanton regelt somit die Auflagen für eine Haltersperre.

3. Rechte und Pflichten
Generell gelten die Vorgaben und Einschränkungen im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten als Bestandteil der Datenschutzbestimmungen und somit als rechtsverbindlich. Jedes Verhalten, das den Vorgaben und Einschränkungen zuwiderläuft, gilt als Verletzung der Datenschutzbestimmungen und kann entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen geahndet werden.

Wie kann ich meine Halterdaten sperren lassen?
Sie können dem Strassenverkehrsamt Ihre Datensperre per Mail, per Post oder per Telefon mitteilen. Weiterführende Informationen.

SMS Abfrage?
Haben Sie Ihr Mobiletelefon dabei?

Eine Autoindexabfrage mit dem SMS-Dienst ist ganz einfach und kostet 50 Rappen pro Abfrage (Anfrage und Antwort). Sie haben die Möglichkeit, Halter von weissen Autonummern (PW, Lieferwagen, Lastwagen oder Anhänger) abzufragen.

Und so einfach geht's:

SMS mit
SG 1234 (beliebige Nummer)
an 939 senden.

Als Antwort erhalten Sie die Halteradresse der eingetippten Autonummer als SMS zurück. Sollte die Halteraderesse nicht verfügbar sein, erhalten Sie eine entsprechende Information mit folgendem Inhalt: „Abfrage lieferte kein gültiges Ergebnis“.

Nützliche Informationen:

  • Beachten Sie das Format: SG "Leerschlag" Autonummer
  • Auf Grund der SMS-Konventionen sind die Meldungen auf 160 Zeichen beschränkt. Bei langen Namen können wegen dieser Beschränkung die Adressen unter Umständen nicht vollständig angezeigt werden.
  • Derzeit sind SMS-Autoindexauskünfte für AI, AR, TG und SG möglich.
  • Der SMS-Dienst ist rund um die Uhr verfügbar. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Verfügbarkeit der Dienstleistung. Wartungsarbeiten an den Systemen oder Probleme bei den Mobilfunknetzbetreibern können einen Unterbruch oder längere Antwortzeiten zur Folge haben.

 

Impressum www.sg.ch/Verkehr  
Kanton St.Gallen